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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 29.05.1990 gegründete Verein führt den Namen „Neptun 08 Finstenıvalde e.V.“ und hat seinen Sitz in Finsterwalde. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Tätigkeitsgrundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung) durch Pflege und Ausübung der Sportarten:

•    Schwimmen
•    Triathlon
•    Wasserball
•    Wasserwacht
•    Gymnastik
•    Volleyball
•    Fußball
•    Basketball
•    Inline-Hockey
•    Kombatan
•    Laufen
•    Tanzsport- und Artistik.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.


(2) Weitere Sportarten können mit einstimmigem Vorstandsbeschluss aufgenommen werden.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Die Mitglieder des Vereines sind ehrenamtlich tätig.


(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

 

§ 3 Gliederung

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.

 

(2) Sie regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder die Gesamtinteressen des Vereins nicht betroffen sind.

 

(3) Die Abteilungen informieren den Vorstand frühzeitig zu angestrebten Sponsoringakquisen.

 

(4) Sponsoringvereinbarungen und Sponsoríngverträge sind ausschließlich durch den Vorstand abzuschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern

2. fördernden Mitgliedern,

3. Ehrenmitgliedern.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.


(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. lm Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller möglich. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.


(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

(6) In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Entscheidung erfolgt schriftlich.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung zu verhalten. Kameradschaft und gegenseitige Rücksichtnahme sind geboten. Vorstandsbeschlüsse sind verbindlich.


(3) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 1.4. des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Beitragspflicht beginnt am 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt worden ist. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.


(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


(3) Gewählt werden können nur erwachsene Mitglieder, außer dem Jugendsprecher.


(4) Den Jugendsprecher im Vorstand wählen die Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Sie ist oberstes Organ des Vereins und findet in der Regel einmal jährlich, möglichst im 1. Vierteljahr statt. Die Mitglíederversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

b) Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

e) Genehmigung des Haushaltsplanes

f) Satzungsänderungen

g) Beschlüsse über Anträge

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Auflösung des Vereins.

 

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.


(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.


(4) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied gem. § 4.

b) vom Jugendsprecher

c) vom Vorstand.

 

(5) Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.


(6) Alle anderen Anträge müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von einer Zweídrittelmehrheit bejaht wird.


(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 % der Mitglieder beantragen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.


(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.

 

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

•    dem 1. Vorsitzenden
•    dem 2. Vorsitzenden
•    dem Schatzmeister
•    dem Jugendsprecher
•    und bis zu zwei Beisitzern.

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder¬ver-sammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein stets durch zwei der drei vertreten.


(4) Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.


(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

§ 11 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederver-sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn dem Vorschlag des Vorstands zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

 

§ 12 Kassenprüfer

Sind drei erwachsene Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Dem Vorstand wird schriftlich Bericht erstattet. Sie beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederver-sammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Finsterwalde, die es unmittelbar zur Förderung des Sports, der gemeinnützigen Zwecken dient, zu verwenden hat. 

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.10.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ältere Satzungen treten damit außer Kraft.

 

Finsterwalde, 07.10.2016
Gampe
Vorsitzender  

 

Kontakt
 

Neptun 08 Finsterwalde e.V.
Postfach 1144
03231 Finsterwalde

 

 
 
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